Das müssen Sie bei der Betriebskostenabrechnung beachten
12 Oktober 2015 - 12:44, by , in Betriebskostenabrechnung, Blog, No comments

Monatelanges Warten auf die Betriebskostenabrechnung des Vermieters und dann auch noch eine undurchsichtige Nachzahlung?

Tatsächlich muss der Vermieter nicht sofort nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung erstellen. Allerdings darf er sich maximal 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dafür Zeit lassen, sonst sind jegliche Nachforderungsansprüche ausgeschlossen und Sie müssen ausstehende Kosten nicht nachzahlen. Anders verhält es sich bei einer Rückzahlung zugunsten des Mieters. Auf diese haben Sie auch bei verspäteter Übermittlung der Rechnung einen Anspruch.

Ganz ohne Frist geht es für den Mieter aber auch nicht. Möchte er der Betriebskostenabrechnung widersprechen, muss er dies innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung der Abrechnung tun, sonst verfallen auch hier jegliche Nachforderungsansprüche.

Bei der Aufschlüsselung der Kosten in der Abrechnung muss der Vermieter transparent bleiben und sowohl Einnahmen, als auch Ausgaben, sowie den Verteilungsschlüssel und Gesamtkosten angeben, auch wenn diese nicht direkt auf den Mieter umgelegt werden.

 

Wenn der Abrechnungszeitraum also dem Kalenderjahr entsprich und noch keine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 erstellt wurde, wird es nun langsam Zeit….

 

 

Bildquelle: kleve.de

 

About author:

Schreibe einen Kommentar